Lebensverlängernde Maßnahmen: was heißt das konkret?
„Keine lebensverlängernden Maßnahmen“ steht in unzähligen Patientenverfügungen, und für sich genommen bindet der Satz niemanden. Hinter dem Begriff stehen sehr unterschiedliche Behandlungen. Hier steht, was jede von ihnen bedeutet und was du festlegst, wenn du sie ablehnst oder wünschst.
Was der Begriff meint und warum er allein nicht reicht
„Lebensverlängernde“ oder „lebenserhaltende Maßnahmen“ ist kein medizinischer Fachbegriff mit einer festen Liste. Gemeint sind Behandlungen, die eine lebenswichtige Körperfunktion ersetzen oder stützen: die Atmung, den Kreislauf, die Nierenfunktion, die Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit, die Abwehr von Infektionen.
Das Problem des Begriffs liegt darin, dass dieselbe Maßnahme zwei völlig verschiedene Dinge sein kann. Eine Beatmung nach einer Operation überbrückt wenige Tage, bis die Lunge wieder selbst arbeitet. Dieselbe Beatmung kann bei einer unheilbaren Erkrankung im Endstadium einen Zustand verlängern, den der Betroffene nie gewollt hätte. Wer nur schreibt, er wolle keine lebensverlängernden Maßnahmen, lässt offen, welchen der beiden Fälle er meint.
Genau deshalb hat der Bundesgerichtshof 2016 entschieden, dass der Satz allein keine bindende Festlegung ist (Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16). Verbindlich wird eine Patientenverfügung erst, wenn sie eine bestimmte Situation mit einer bestimmten Maßnahme verknüpft. Die übrigen Voraussetzungen stehen unter Wann ist eine Patientenverfügung gültig?.
Die Maßnahmen im Einzelnen
Die Textbausteine des Bundesjustizministeriums nennen die folgenden Maßnahmen ausdrücklich. Es sind dieselben, die OVE Schritt für Schritt abfragt.
Wiederbelebung
Bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand versucht das Team, Herz und Atmung wieder in Gang zu bringen: mit Herzdruckmassage, Beatmung, Stromstößen eines Defibrillators und Medikamenten. Die Besonderheit dieser Maßnahme ist die Zeit. Über eine Wiederbelebung wird in Sekunden entschieden, eine Abwägung am Bett findet nicht statt. Gelingt sie, folgt in der Regel eine Behandlung auf der Intensivstation, häufig mit Beatmung. Wer Wiederbelebung in bestimmten Situationen ablehnt, muss das deshalb vorher festgelegt und bekannt gemacht haben.
Künstliche Beatmung
Wenn die eigene Atmung nicht ausreicht, übernimmt ein Gerät ganz oder teilweise. Das geht über eine dicht sitzende Maske, über einen Schlauch durch Mund und Luftröhre, wofür man in einen künstlichen Schlaf versetzt wird, oder bei längerer Dauer über einen kleinen Zugang am Hals. Beatmung ist oft eine Überbrückung für Tage. Sie kann aber auch zur Dauerbehandlung werden, wenn die Atmung nicht zurückkehrt. Eine laufende Beatmung kann beendet werden. Das geschieht unter Medikamenten, die Atemnot und Angst verhindern.
Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
Wer nicht mehr schlucken kann, erhält Nahrung über eine Sonde durch die Nase, über eine Sonde durch die Bauchdecke direkt in den Magen (PEG-Sonde) oder über eine Infusion in die Vene. Flüssigkeit wird meist per Infusion gegeben. Diese Maßnahme wird am häufigsten zur Streitfrage, vor allem bei fortgeschrittener Demenz, weil sie technisch unauffällig ist und über Jahre laufen kann.
Das größte Missverständnis: Künstliche Ernährung abzulehnen heißt nicht, Essen und Trinken zu verweigern. Hunger und Durst werden weiterhin auf natürlichem Weg gestillt, soweit es geht, und eine sorgfältige Mundpflege lindert das Durstgefühl. Abgelehnt wird die Zufuhr über Sonde und Infusion, nicht die Zuwendung.
Dialyse
Versagen die Nieren, übernimmt eine Maschine die Reinigung des Blutes. Das bedeutet in der Regel mehrere mehrstündige Behandlungen pro Woche. Auf der Intensivstation kann Dialyse eine vorübergehende Stütze sein, bis sich die Nieren erholen. Sie kann aber auch zur dauerhaften Voraussetzung dafür werden, dass der Körper weiterarbeitet.
Antibiotika
Die unscheinbarste Maßnahme auf der Liste. Antibiotika behandeln bakterielle Infektionen, etwa eine Lungenentzündung. Bei einem schwer kranken, geschwächten Menschen entscheidet eine solche Infektion oft über den weiteren Verlauf. Deshalb gehört die Frage in die Verfügung, obwohl sie harmlos klingt. Antibiotika können allerdings auch Beschwerden lindern. Ob du sie ganz ablehnst oder zur Linderung zulässt, ist eine Frage, die du gut mit deiner Hausarztpraxis besprechen kannst.
Die Bausteine des Ministeriums kennen darüber hinaus die Gabe von Blut und Blutbestandteilen. Für Menschen mit einer bestimmten Vorerkrankung können weitere Punkte wichtig sein, etwa ein implantierter Defibrillator. Das klärst du am besten mit der Ärztin oder dem Arzt, der dich behandelt.
Was immer bleibt: Schmerzbehandlung und Basisversorgung
Wer lebenserhaltende Maßnahmen ablehnt, lehnt nicht die Behandlung ab. Das Ziel wechselt: weg vom Erhalten um jeden Preis, hin zum Lindern. Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Unruhe und Angst werden weiter behandelt, mit allem, was die Palliativmedizin kann. Auch Körperpflege, Lagerung, Mundpflege und menschliche Zuwendung stehen nie zur Disposition.
Eine Entscheidung gehört trotzdem dazu. In sehr seltenen Fällen ist die Dosis, die Schmerzen oder Atemnot wirksam nimmt, so hoch, dass sie die verbleibende Lebenszeit verkürzen kann. In der Verfügung legst du fest, ob du das in Kauf nimmst. Die meisten Menschen tun es.
Ablehnen ist erlaubt, auch wenn die Behandlung schon läuft
Jede medizinische Behandlung braucht deine Einwilligung (§ 630d BGB). Du darfst sie verweigern, auch wenn die Behandlung dein Leben erhalten würde und auch wenn Ärzte dir dringend zu ihr raten. Für die Patientenverfügung stellt das Gesetz klar, dass das unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung gilt (§ 1827 Abs. 3 BGB), also nicht nur in den letzten Lebenstagen.
Viele glauben, eine einmal begonnene Maßnahme dürfe nicht mehr eingestellt werden. Das stimmt nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2010 entschieden, dass das Unterlassen, Begrenzen und Beenden einer Behandlung gleich zu bewerten sind, wenn es dem Willen des Patienten entspricht (Urteil vom 25. Juni 2010, 2 StR 454/09). Ein Beatmungsgerät abzuschalten, weil der Patient das so verfügt hat, ist rechtmäßig. Etwas grundsätzlich anderes ist es, ein Leben auf Wunsch gezielt zu beenden. Das bleibt strafbar (§ 216 StGB) und kann in keiner Patientenverfügung verlangt werden.
Die Ablehnung gilt nur in den Situationen, die du festlegst
Die häufigste Sorge lautet: „Wenn ich das unterschreibe, werde ich nach einem Unfall nicht mehr richtig behandelt.“ Das Gegenteil ist der Fall, wenn die Verfügung sauber aufgebaut ist. Die Ablehnung gilt nicht allgemein, sondern nur für die Situationen, die du ausgewählt hast. Die Vorlage des Ministeriums unterscheidet vier davon: den unmittelbaren Sterbeprozess, das Endstadium einer unheilbaren Erkrankung, eine schwere Gehirnschädigung mit dauerhaftem Verlust der Entscheidungsfähigkeit und eine weit fortgeschrittene Demenz.
Ein Unfall mit guter Aussicht auf Erholung fällt unter keine davon. Dort wird behandelt, beatmet und wiederbelebt wie bei jedem anderen. Wie Kliniken mit dem Dokument umgehen und wann sie es überhaupt heranziehen, steht unter Patientenverfügung im Krankenhaus: was Ärzte damit machen.
Du kannst auch das Gegenteil festlegen
Eine Patientenverfügung ist kein Dokument des Verzichts. Du kannst ebenso verfügen, dass in den beschriebenen Situationen alles medizinisch Mögliche getan werden soll. Die Grenze ist dann die ärztliche Indikation: Angeboten wird nur, was medizinisch sinnvoll ist. Erzwingen lässt sich eine Behandlung nicht.
Dazwischen liegt ein Weg, den viele nicht kennen: der zeitlich begrenzte Behandlungsversuch. Wer bei unklarer Prognose erst einmal behandelt werden möchte, aber nicht auf Dauer, kann das in seinen Wertvorstellungen so beschreiben. Solche Sätze helfen deiner Vertrauensperson in genau den Fällen, die keine Vorlage wörtlich trifft.
Wie du zu deiner Entscheidung kommst
Die Fragen sind unbequem, aber sie lassen sich beantworten, wenn man sie einzeln stellt. Drei Dinge helfen:
- Frag dich, wovor du dich mehr sorgst: dass zu früh aufgehört wird oder dass zu lange weitergemacht wird. Die Antwort gibt die Richtung für alle Einzelfragen vor.
- Sprich mit deiner Hausarztpraxis. Vorgeschrieben ist das nicht, aber dort kannst du fragen, was eine Maßnahme bei deinen Vorerkrankungen konkret bedeuten würde.
- Erkläre deine Haltung der Person, die dich vertreten soll. Sie muss deine Verfügung im Ernstfall auslegen. Das gelingt ihr nur, wenn sie das Warum kennt. Dafür brauchst du zusätzlich eine Vorsorgevollmacht.
OVE geht in dieser Reihenfolge vor: erst die Situationen, dann die Grundsatzentscheidung, dann jede Maßnahme einzeln, jeweils mit einer Erklärung in normaler Sprache. Aus deinen Antworten entsteht der Text, orientiert an den Bausteinen des Bundesjustizministeriums. Alle Schritte sind kostenlos, erst das fertige PDF kostet 9,99 € einmalig. Dieser Artikel ersetzt weder eine ärztliche noch eine rechtliche Beratung.
Häufige Fragen zu lebensverlängernden Maßnahmen
Was zählt zu den lebensverlängernden Maßnahmen?
Eine feste gesetzliche Liste gibt es nicht. Üblicherweise gemeint sind Wiederbelebung, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Dialyse, die Gabe von Antibiotika sowie von Blut und Blutbestandteilen. Die Textbausteine des Bundesjustizministeriums führen diese Maßnahmen einzeln auf.
Reicht der Satz „Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen“?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass diese Formulierung für sich genommen keine bindende Festlegung ist (XII ZB 61/16). Verbindlich wird die Verfügung erst, wenn sie konkrete Behandlungssituationen mit konkreten Maßnahmen verknüpft.
Bedeutet der Verzicht auf künstliche Ernährung, dass man verhungert?
Nein. Abgelehnt wird die Zufuhr über Sonde oder Infusion. Hunger und Durst werden weiterhin auf natürlichem Weg gestillt, soweit das möglich ist, und eine sorgfältige Mundpflege lindert das Durstgefühl. Schmerzen und andere Beschwerden werden weiter behandelt.
Kann eine laufende Beatmung wieder beendet werden?
Ja. Rechtlich besteht kein Unterschied zwischen dem Nichtbeginnen und dem Beenden einer Behandlung, wenn es dem Willen des Patienten entspricht (BGH, Urteil vom 25. Juni 2010, 2 StR 454/09). Das Beenden geschieht unter Medikamenten, die Atemnot und Angst verhindern.
Werde ich mit einer Patientenverfügung im Notfall schlechter behandelt?
Nein. Die Ablehnung gilt nur für die Situationen, die in der Verfügung beschrieben sind, etwa das Endstadium einer unheilbaren Erkrankung oder eine dauerhafte schwere Gehirnschädigung. Ein Unfall oder eine akute Erkrankung mit Aussicht auf Erholung fällt nicht darunter und wird voll behandelt.