Ehegattennotvertretungsrecht seit 2023: was es kann – und was nicht

Seit Januar 2023 dürfen Ehepartner in Gesundheitsfragen füreinander entscheiden, wenn einer von beiden dazu vorübergehend nicht in der Lage ist. Das Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) schließt eine echte Lücke – wird aber oft überschätzt. Hier steht, was es kann und was nicht.

Warum es dieses Gesetz seit 2023 gibt

Bis Ende 2022 galt: Ohne Vollmacht durfte auch der Ehepartner keinerlei Entscheidungen treffen – nicht einmal in eine dringende Operation einwilligen. Konnte der Betroffene nicht gefragt werden, musste das Betreuungsgericht eingeschaltet werden, selbst für überschaubare Krankenhausaufenthalte. Mit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen: § 1358 BGB gibt Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ein gegenseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten.

Wichtig ist das Wort Notvertretung: Das Gesetz ist als Überbrückung für den Akutfall gedacht – nicht als Ersatz für eine Vorsorgevollmacht.

Was das Notvertretungsrecht erlaubt

Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten rechtlich nicht selbst besorgen, darf der andere für ihn:

  • in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen und ärztliche Aufklärung entgegennehmen,
  • Behandlungs- und Krankenhausverträge abschließen sowie Verträge über dringliche Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege,
  • über freiheitsentziehende Maßnahmen (etwa ein Bettgitter) entscheiden, sofern sie im Einzelfall nicht länger als sechs Wochen dauern,
  • Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen, die dem erkrankten Ehegatten aus Anlass der Erkrankung zustehen – etwa gegenüber der Versicherung.

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dem vertretenden Ehegatten gegenüber von der Schweigepflicht entbunden. In der Praxis bestätigt ein Arzt schriftlich, dass die Voraussetzungen vorliegen, und vermerkt den Zeitpunkt – diese Bescheinigung legitimiert den Ehegatten gegenüber Klinik und weiteren Behandlern.

Die drei großen Grenzen

  • Nur Gesundheit. Bankgeschäfte, Post, Behördenanträge, Miet- und sonstige Verträge bleiben ausgenommen. Was das praktisch bedeutet, zeigt der Überblick Was Angehörige ohne Vollmacht dürfen.
  • Nur sechs Monate. Die Notvertretung endet spätestens sechs Monate nach dem ärztlich festgestellten Beginn. Ist der Betroffene dann weiterhin nicht entscheidungsfähig, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen (§§ 1814 ff. BGB) – und wen das Gericht auswählt, bestimmt es selbst.
  • Nur Ehepartner. Unverheiratete Paare, Kinder, Eltern und Geschwister haben kein Notvertretungsrecht – für sie ändert das Gesetz nichts.

Wann die Notvertretung gar nicht gilt

§ 1358 BGB nennt außerdem Ausschlussgründe. Die Notvertretung greift nicht, wenn:

  • die Ehegatten getrennt leben,
  • der Betroffene der Notvertretung widersprochen hat – der Widerspruch kann im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden, wo Ärzte ihn abfragen,
  • bereits eine Vorsorgevollmacht die Gesundheitsangelegenheiten abdeckt – die selbst gewählte Vertrauensperson geht vor,
  • ein Betreuer bestellt ist oder
  • bekannt ist, dass der Betroffene die Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt.

Der Widerspruch ist übrigens keine exotische Option: Wer seinem getrennten Alltag nach nicht möchte, dass der Ehepartner medizinisch entscheidet – oder diese Rolle lieber einer anderen Person gibt – regelt das über den Widerspruch plus Vollmacht für die Wunschperson.

Notvertretung und Vorsorgevollmacht im Vergleich

Ehegattennotvertretung Vorsorgevollmacht
Wer vertritt dich? Automatisch der Ehepartner Die Person, die du selbst bestimmst
Umfang Nur Gesundheitsangelegenheiten Gesundheit, Finanzen, Behörden, Verträge, Wohnung – so weit du sie erteilst
Dauer Maximal 6 Monate Unbefristet, bis zum Widerruf
Für wen? Nur Ehe- und eingetragene Lebenspartner Jede volljährige Person deines Vertrauens
Betreuungsverfahren vermieden? Nur vorübergehend In aller Regel dauerhaft

Was Paare stattdessen tun sollten

Das Notvertretungsrecht ist ein Sicherheitsnetz für die ersten Wochen – mehr nicht. Wer sicherstellen will, dass der Partner dauerhaft und in allen Lebensbereichen handeln kann, braucht eine gegenseitige Vorsorgevollmacht. Und wer festlegen will, welche medizinischen Entscheidungen getroffen werden sollen, braucht zusätzlich eine Patientenverfügung – denn die Notvertretung regelt nur, wer entscheidet, nicht was. Warum sich viele Paare auf zu viel Automatik verlassen, liest du unter Darf mein Ehepartner für mich entscheiden?

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Häufige Fragen zum Ehegattennotvertretungsrecht

Brauchen Ehepaare seit 2023 noch eine Vorsorgevollmacht?

Ja. Die Notvertretung gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten und endet nach sechs Monaten. Finanzen, Behörden und Verträge deckt nur eine Vorsorgevollmacht ab – und nur sie vermeidet dauerhaft ein Betreuungsverfahren.

Kann ich die Notvertretung durch meinen Ehepartner ausschließen?

Ja. Du kannst der Notvertretung widersprechen und den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen. Sinnvoll ist das etwa in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht für eine andere Person deines Vertrauens.

Gilt das Notvertretungsrecht auch für unverheiratete Paare?

Nein. § 1358 BGB gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Unverheiratete Partner haben ohne Vorsorgevollmacht kein Vertretungsrecht, auch nicht in Gesundheitsfragen.

Darf mein Ehepartner über die Notvertretung Bankgeschäfte erledigen?

Nein. Die Notvertretung umfasst ausschließlich Gesundheitsangelegenheiten und damit zusammenhängende Verträge. Für Konten, Depots und alle sonstigen Finanzen braucht es eine Konto- oder Vorsorgevollmacht.

Was passiert nach Ablauf der sechs Monate?

Ist die betroffene Person weiterhin nicht entscheidungsfähig und existiert keine Vorsorgevollmacht, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer. Das kann der Ehepartner sein, entscheiden tut aber das Gericht.

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