Was Angehörige ohne Vollmacht dürfen (fast nichts)

„Wenn mir etwas passiert, regelt das meine Familie.“ Dieser Satz klingt selbstverständlich – rechtlich stimmt er nicht. Ohne Vollmacht dürfen Ehepartner und Kinder erstaunlich wenig. Hier ist der Realitäts-Check: was geht, was nicht, und was dann passiert.

Der Irrtum: „Meine Familie darf das automatisch“

In Deutschland gibt es keine gesetzliche „Familienvertretung“ für Erwachsene. Sobald du volljährig bist, darf niemand automatisch für dich entscheiden – nicht dein Ehepartner, nicht deine Eltern, nicht deine erwachsenen Kinder. Wer für eine handlungsunfähige Person rechtlich handeln will, braucht dafür entweder eine Vorsorgevollmacht oder eine gerichtliche Bestellung als Betreuer. Die einzige eng begrenzte Ausnahme ist das Ehegattennotvertretungsrecht – dazu gleich mehr.

Was das konkret bedeutet, zeigt sich am besten an den vier Bereichen, in denen Angehörige nach einem Ernstfall als Erstes handeln müssten.

Bank und Finanzen: ohne Vollmacht geht nichts

Das eigene Konto des Partners ist ohne Vollmacht tabu. Die Bank darf weder Auskunft geben noch Überweisungen ausführen – auch nicht für offensichtlich sinnvolle Zwecke wie Miete, Pflegekosten oder laufende Rechnungen. Im Einzelnen heißt das:

  • Einzelkonto: komplett gesperrt für Angehörige. Selbst der Ehepartner kommt nicht heran.
  • Gemeinschaftskonto (Oder-Konto): Hier kann der andere Kontoinhaber weiter verfügen – aber nur über dieses eine Konto. Depots, Sparverträge oder Versicherungen des Partners bleiben unzugänglich.
  • Daueraufträge und Lastschriften laufen weiter, auch wenn sie längst angepasst werden müssten.
  • Verträge kündigen, Versicherungsleistungen beantragen, Pflegegeld beantragen: alles Rechtsgeschäfte, für die eine Vertretungsmacht nötig ist.

Das Ehegattennotvertretungsrecht hilft hier ausdrücklich nicht – es gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten.

Gesundheit: was das Ehegattennotvertretungsrecht kann – und was nicht

Seit Januar 2023 gibt es mit § 1358 BGB eine Notvertretung unter Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern – alle Details dazu im Artikel zum Ehegattennotvertretungsrecht. Sie ist die Ausnahme von der Regel – und sie ist bewusst eng gefasst:

  • Nur Gesundheitsangelegenheiten: Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen, Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen, kurzfristige Reha- und Pflegeverträge. Keine Bankgeschäfte, keine Post, keine sonstigen Verträge.
  • Nur sechs Monate: Danach endet die Notvertretung. Ist der Partner weiterhin nicht ansprechbar, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.
  • Nur für Ehepartner: Unverheiratete Paare, Kinder, Eltern oder Geschwister haben dieses Recht nicht – für sie gilt: ohne Vollmacht keine Vertretung, auch nicht beim Arztgespräch.
  • Mit Ausschlussgründen: Die Notvertretung gilt nicht, wenn die Ehepartner getrennt leben, ein Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen ist oder bereits eine Vorsorgevollmacht existiert.

Und selbst wo die Notvertretung greift, ersetzt sie keine Patientenverfügung: Der Ehepartner darf zwar formal einwilligen, muss aber deinen mutmaßlichen Willen ermitteln – ohne schriftliche Festlegung ist das eine enorme Belastung in einer ohnehin schweren Situation.

Post, Verträge, Wohnung: die Alltagsprobleme

Neben Bank und Gesundheit gibt es einen dritten Bereich, den viele unterschätzen – den Alltag:

  • Post: Briefe an den Partner darfst du rechtlich nicht einmal öffnen, geschweige denn beantworten. Behördenpost mit Fristen bleibt liegen.
  • Verträge: Mobilfunk, Strom, Zeitungsabo, Fitnessstudio – kündigen oder ändern kann nur der Vertragspartner selbst oder eine bevollmächtigte Person.
  • Wohnung und Miete: Den Mietvertrag einer pflegebedürftigen Person kündigen, weil sie dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung zieht? Ohne Vollmacht nicht möglich – die Miete läuft weiter.
  • Behörden: Anträge auf Pflegegrad, Schwerbehindertenausweis oder Sozialleistungen setzen eine Vertretungsbefugnis voraus.

Was dann passiert: das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer

Wenn niemand handeln darf, aber gehandelt werden muss, bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung (§§ 1814 ff. BGB) – wie das Verfahren abläuft, haben wir separat beschrieben. Das ist kein Strafinstrument, sondern die gesetzliche Lösung für genau diese Lücke – aber sie hat spürbare Nachteile gegenüber einer selbst erteilten Vollmacht:

  • Das Gericht entscheidet, wer Betreuer wird. Häufig sind das zwar Angehörige, es kann aber auch ein Berufsbetreuer sein – eine fremde Person, die über Gesundheit, Finanzen und Wohnort mitentscheidet.
  • Das Verfahren braucht Zeit: Gutachten, Anhörung, Beschluss – das dauert in der Regel mehrere Wochen bis Monate. In dringenden Fällen gibt es Eilbestellungen, aber auch die musst du erst einmal erwirken.
  • Der Betreuer steht unter gerichtlicher Aufsicht: Berichtspflichten, Vermögensverzeichnis, für manche Entscheidungen Genehmigungspflichten. Auch ein betreuender Ehepartner muss dem Gericht Rechenschaft ablegen.
  • Es kostet: Gerichtskosten und gegebenenfalls Vergütung des Berufsbetreuers – bei vorhandenem Vermögen aus deiner Tasche.

Zur Einordnung: Eine Betreuung ist kein Kontrollverlust ohne Rechte – Betroffene werden angehört, und Wünsche sind zu berücksichtigen. Aber wer selbst bestimmt hätte wollen, wer für ihn handelt, muss das vorher festlegen.

So schließt du die Lücke: mit einer Vorsorgevollmacht

Alle vier Bereiche – Bank, Gesundheit, Alltag, Behörden – deckt eine einzige Vorsorgevollmacht ab: Du bestimmst selbst, wer für dich handelt, und in welchem Umfang. Ein Betreuungsverfahren wird dadurch in aller Regel überflüssig. Was die Vollmacht genau regelt und wie du sie erstellst, liest du unter Was ist eine Vorsorgevollmacht? – ergänzt um eine Patientenverfügung für die medizinischen Entscheidungen ist die Vorsorge komplett.

Zwei Praxis-Hinweise: Banken bevorzugen oft zusätzlich eine eigene Kontovollmacht auf ihren eigenen Vordrucken – erledige das am besten direkt mit. Und für Immobiliengeschäfte braucht die Vollmacht eine notarielle Form; darauf weist OVE in der App hin.

Mit OVE erstellst du die Vorsorgevollmacht in 15-Minuten-Schritten: eine klar erklärte Frage nach der anderen, aus deinen Antworten entsteht das fertige Dokument – orientiert an den Vorlagen des Bundesjustizministeriums. Alle Schritte sind kostenlos, erst das fertige PDF kostet 9,99 € einmalig.

Damit deine Familie handeln kann: Vorsorge mit OVE.

  • Eine Frage nach der anderen, in normaler Sprache – kein 40-seitiges PDF.
  • 15 Minuten am Tag. Die ersten Schritte sind kostenlos.
  • Vorlagen orientiert am Bundesjustizministerium. Daten bleiben auf deinem Gerät.

Häufige Fragen: Handeln ohne Vollmacht

Darf mein Ehepartner ohne Vollmacht für mich entscheiden?

Nur sehr begrenzt: Das Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) erlaubt seit 2023 Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten, und das für höchstens sechs Monate. Bankgeschäfte, Post, Verträge und Behördengänge sind davon ausgenommen.

Dürfen Kinder für ihre Eltern handeln, wenn diese es nicht mehr können?

Nein, nicht ohne Vollmacht. Erwachsene Kinder haben kein gesetzliches Vertretungsrecht für ihre Eltern, auch nicht bei medizinischen Entscheidungen. Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer.

Reicht unser gemeinsames Konto nicht aus?

Nur teilweise. Über ein Oder-Konto kann der andere Kontoinhaber weiter verfügen. Einzelkonten, Depots, Versicherungen und alle Vertragsangelegenheiten des Partners bleiben ohne Vollmacht unzugänglich.

Wie lange dauert es, bis das Gericht einen Betreuer bestellt?

In der Regel mehrere Wochen bis Monate, denn das Gericht muss ein Gutachten einholen und die betroffene Person anhören. In dringenden Fällen ist eine vorläufige Betreuung per Eilverfahren möglich.

Wird bei einer Betreuung automatisch ein Fremder eingesetzt?

Nein. Das Gericht soll vorrangig geeignete Angehörige bestellen. Es entscheidet aber das Gericht, nicht die Familie, und der Betreuer steht unter gerichtlicher Aufsicht mit Berichtspflichten. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmst du selbst, wer für dich handelt.

Die Ernstfall-Checkliste per E-Mail